Stiftungsrecht: Seit 21 Jahren am gleichen Fall
Zwei alte sehr vermögende Damen gründeten je eine Stiftung. Geschickt vermochte der spätere Stiftungsratspräsident alle Kompetenzen an sich zu ziehen und in Zurzach den Dorfkönig zu spielen. Selbstherrlich schmiss er unseren Klienten aus den Stiftungsräten. Von einer anderen Klientin wurden wir angefragt, ob wir da helfen könnten. Der junge Ex-Stiftungsrat kam zu uns und packte aus. Am XX. Dezember 2000 sprachen wir in Bern vor. Dann erlebten wir – bis jetzt – 21 Jahre den Rechtsstaat am Werk. Immerhin konnten wir bis jetzt den grösseren Teil der Forderungen unserer Klientschaft durchsetzen, für den Rest bleiben wir dran. Beharrlichkeit in der Verfolgung der Ziele ist eines unserer Markenzeichen, seit vielen Jahren.
Andere Stiftungen, die wir gegründet haben, machen dagegen kaum Probleme.
Nachlassregelung
Wann soll man den Nachlass regeln? Mit 30, 50 oder 95 Jahren? Wer denkt denn gerne an sein unvorhergesehenes Ende? Aber auch hier gilt: Der kluge Mann baut vor und die kluge Frau ebenfalls. Unerwartete Todesfälle müssen nicht, aber können alle treffen. Also ist insbesondere in kinderlosen Partnerschaften wichtig, festzuhalten, an wen der Zaster nach dem Ableben gehen soll. Zur Regelung bieten sich an Testament und Erbvertrag. Wichtig ist die Einhaltung der Formvorschriften.
Willensvollstreckung
Unsere erste Willensvollstreckung war 1985. Ein Saal voller irgendwie Verwandter d.h. etwa 40 Erbberechtigte, die sich zum Teil mit „Sie“ ansprachen. Um Ordnung in das Chaos zu bringen, regte der zuständige Amtsvorsteher an, einen Willensvollstrecker einzusetzen. Da wir bereits 25% des Nachlasses vertraten, wurden wir ernannt. Da noch Liegenschaften zu verwerten waren, konnten wir im Interesse der Erben unsere Kompetenz einbringen. Es ist jedenfalls zweckmässig, in einer letztwilligen Verfügung die Willensvollstreckung vorzusehen. Da oft mit renitenten Erben oder nicht kooperativen Behörden verhandelt werden muss.
Immobiliarrecht
Es kann der Frömmste nicht im Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt. Es gibt immer wieder Auseinandersetzungen mit Behörden und Nachbarn, die häufig durch Augenschein und Gespräch beigelegt werden könnten.
Aufgrund unserer jahrzehntelangen Erfahrung mit Immobilien – Kauf, Verkauf, Verwaltung – und Erschliessungen sind wir mit Tücken und Rechtsprechung in Sachen Raumplanung, Baurecht und Bauordnungen bestens vertraut, ebenso mit der Bekämpfung der Einmischung Dritter, zum Beispiel der Denkmalpflegebürokratie. Man beachte etwa VERLINKUNG
Strassenverkehrsrecht
Wenn jemand heute Polizeikontakt hat, ist es fast immer im Strassenverkehr. Viele Verbote sind rein politisch motiviert und haben mit Sicherheit nichts zu tun. Der Justizapparat kämpft um jede Busse und um jede Administrativmassnahme (Verwarnung oder Entzug des Führerausweises). Häufig werden Bagatellen zu eigentlichen Verbrechen, selbst dann, wenn es sich objektiv nur um Bagatellen handelt. Das Augenmass ist in vielen Fällen verloren gegangen. Wir beurteilen den Fall und legen unsere Meinung dar. Wenn wir mehr als eine minimale Chance sehen, übernehmen wir den Fall. Beispiel: die Stadt Zürich hatte beim Landesmuseum ein Verkehrshindernis im Bau, unbeleuchtet und unmarkiert. Ein Herzspezialist fuhr hinein. Totalschaden am Auto. Das Stadtrichteramt Zürich tobte sich mit Busse und Gebühren aus. In der gerichtlichen vor dem Einzelrichter unterlag unser Klient, aber das Obergericht ortete die Schuld bei der Stadt Zürich, die schliesslich eine Entschädigung von rund CHF 28,000 zu zahlen hatte. Alles nur, weil die unterste Instanz das Hirn nicht eingeschaltet hatte. Im Zweifel gegen den Bürger.